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Gebühren und Beiträge sowie Informationen zur Studienfinanzierung

Unsere Studierenden erhalten die Zahlungsinformation per Post/E-Mail. Bitte prüfen Sie in regelmäßigen Abständen Ihren E-Mail Posteingang und auch Ihren Spamordner. 

Bitte beachten Sie folgende Hinweise aus dem Präsidium der DHBW!

Wichtige Informationen zum Sommersemster 2024:

Bitte bezahlen Sie den Studierendenwerksbeitrag erst, wenn Sie von der DHBW eine Zahlungsaufforderung per E-Mail erhalten. Die Nachricht wird Mitte Februar zugestellt. Bitte prüfen Sie Ihren Posteingang Ihres Mail-Accounts sowie DUALIS-WebClient. Mit dem Versand gilt die E-Mail als zugestellt. Geldeingänge, welche vorher eingehen, werden automatisch zurücküberwiesen. Geben Sie diese Information gegebenenfalls weiter, wenn die Beiträge von Dritten überwiesen werden.

Die Zahlungsinformation vom Gebührenmanagement über die Studienbeiträge Sommersemester 2024, erhalten alle Studierenden auf Ihr Lehre E-Mail- Konto der DHBW Stuttgart. Des Weiteren können Sie die Zahlungsinformation auch über das Notensystem Dualis Web-Client downloaden. 

Beachten Sie: Der E-Mailversand kann bis zu 3 Tage in Anspruch nehmen. Bei einer eingerichteten Weiterleitung könnte die E-Mail in Ihren Spamordner gelandet sein. 

Für die Zweitstudiengebührenbescheide und Internationale Studiengebührenbescheide erfolgt ein separater Versendungslauf per Post.

Verwaltungskostenbeitrag

In Baden-Württemberg wird für studentenbezogene Verwaltungsdienstleistungen ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 140 Euro zu Beginn eines jeden Studienjahres (1.10.) fällig.

Studierendenwerksbeitrag

Für Dienstleistungen des Studierendenwerks Stuttgart ist ab dem Wintersemester 23/24 pro Semester ein Beitrag von 86,50 € fällig.

Zahlungstermine sind stets

  • 1. Oktober für Wintersemester
  • 1. April für Sommersemester

Hinweis zur Ermäßigung des Studierendenwerksbeitrags

Gemäß der aktuellen Beitragsordnung des Studierendenwerks Stuttgart §3, Abs. (3) kann der Beitrag nicht erlassen, nicht ermäßigt und nicht gestundet werden. Weitere Informationen finden Sie hierzu in der Beitragsordnung des Studierendenwerks .

Hinweis zur Rückerstattung des Studierendenwerksbeitrags

Der Studierendenwerksbeitrag kann bei Exmatrikulation auf Antrag (siehe Rückerstattung Studierendenwerksbeitrag) unter besonderen Bedingungen und Fristen für das betreffende Studienhalbjahr rückerstattet werden. Näheres ist aus der Beitragsordnung § 5 des Studierendenwerks zu entnehmen.

Studierendenschaftsbeitrag

Die Verfasste Studierendenschaft (im Folgenden Studierendenschaft) der DHBW nimmt als eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und Gliedkörperschaft der DHBW unbeschadet der Zuständigkeiten der DHBW und des standortgebundenen Studierendenwerks Aufgaben nach § 65 Abs. 2 LHG wahr. Um ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen zu können, erhebt die Studierendenschaft gemäß § 65a Abs. 5 Satz 2 LHG unter Berücksichtigung sozialer Belange von ihren Mitgliedern Beiträge nach Maßgabe ihrer Beitragssatzung.

Der zu zahlende Studierendenschaftsbeitrag beträgt 12 Euro für das Studienjahr 2023/2024 und wird zum 01.10.2023 fällig.

Studiengebühren für ein Zweitstudium und für internationale Studierende

Grundsätze zur Zweitstudiengebührenpflicht

Ab dem Wintersemester 2017/18 müssen alle Studierende, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelor- oder Staatsexamensstudiengang) oder in einem zweiten oder in einem weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufnehmen (Zweitstudium), Gebühren in Höhe von 650 Euro pro Semester (Zweitstudiengebühr) bezahlen. Hinzu kommen die bislang schon üblichen Studienbeiträge.

Eine Zweitstudiengebühr wird nicht erhoben, soweit für das Zweitstudium bereits eine Gebühr für Internationale Studierende erhoben wird. Im Ausland erworbene Hochschulabschlüsse bleiben unberücksichtigt.

Der Wechsel von Studienfächern innerhalb eines Studiengangs oder der Wechsel des gesamten Studiengangs ohne Abschluss, führt nicht zur Erhebung einer Zweitstudiengebühr. Dasselbe gilt für das Studium eines Erweiterungsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudienganges.

Für Studierende, die gleichzeitig in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an derselben oder mehreren Hochschulen des Landes eingeschrieben sind (Parallelstudium), wird die Zweitstudiengebührenpflicht erst mit Beginn des auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses eines der Studiengänge folgenden Semesters eintreten; dies gilt nicht für ein Erweiterungsfach im Rahmen eines Lehramtsstudienganges.

Wer aufgrund einer Regelung in einer Studien- oder Prüfungsordnung gleichzeitig an mehreren Hochschulen studieren muss oder kann, ist nur an der Hochschule studiengebührenpflichtig, an welcher der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt.

Möglichkeiten zur Befreiung

Die Befreiungsmöglichkeiten sind in § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 und 7 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) festgelegt.

Von der Studiengebührenpflicht werden auf Antrag befreit, der bis spätestens vor Beginn der Vorlesungszeit (an der DHBW 01.04. bzw. 01.10. eines Jahres) gestellt sein muss:

  • Beurlaubte Studierende, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
  • In der Regel Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX, die sich erheblich studienerschwerend auswirkt.

Sollte eine der vorgenannten Befreiungen vorliegen bzw. erfolgen können, kann eine bereits bezahlte Studiengebühr erstattet werden.

Weitere Befreiungsmöglichkeiten bestehen an der DHBW derzeit nicht.  

Grundsätzlich besteht in Baden-Württemberg seit dem Wintersemester 2017/18 für neu eingeschriebene Internationale Studierende aus Nicht-EU / EWR-Staaten eine Studiengebührenpflicht. Hierzu gibt es jedoch vielfältige Ausnahmen in besonderen Fällen gem. § 5 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG). 

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten der DHBW Lörrach

Mahngebühren

Im Falle einer schriftlichen Mahnung erhebt die Landesoberkasse (LOK) eine Mahngebühr.

Zahlungsverzug

Gemäß § 62 Abs. 2  Nr. 4 Landeshochschulgesetz (LHG) werden Sie exmatrikuliert, wenn Sie der Zahlung nicht fristgerecht nachkommen.

Zahlungsmodalität

Mit Erhalt der Zahlungsinformation werden die Zahlungsmodalitäten und unsere Bankverbindung bekanntgegeben. Bitte zahlen Sie die Studienbeiträge fristgerecht bis zum oben genannten Fälligkeitstermin (maßgeblich ist hier der Zahlungseingang zum Fälligkeitstermin) unter Angabe Ihres persönlichen Verwendungszweckes bzw. Rechnungsnummer auf das Konto ein, das Ihnen per Zahlungsinformation mitgeteilt wurde.

Bei Zahlungen aus dem Ausland können Gebühren anfallen. Bitte berücksichtigen Sie dies entsprechend bei Ihrer Überweisung. Die Gebühren gehen ausschließlich zu Ihren Lasten.

Grundsätzlich erhalten Sie bei Überweisungen an die DHBW Stuttgart einen Verwendungszweck bzw. eine Rechnungsnummer von uns, womit Ihre Zahlung automatisch zugeordnet werden kann. Bitte achten Sie bei Erhalt einer Zahlungsinformation auf den dort angegebenen Verwendungszweck (Rechnungsnummer). Geben Sie bitte unbedingt nur den angegebenen "Verwendungszweck" auf Ihrer Überweisung an, ohne jegliche sonstigen Zusätze bzw. interne Rechnungsnummern und Vermerke.

Hinweis: Verwaltungskostenbeitrag, Studierendenwerksbeitrag und Studierendenschaftsbeitrag können in einem Betrag überwiesen werden.

Ansprechperson