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Gebühren und Beiträge sowie Informationen zur Studienfinanzierung

Unsere Studierenden erhalten die Zahlungsinformation per Post/E-Mail. Bitte prüfen Sie in regelmäßigen Abständen Ihren E-Mail Posteingang und auch Ihren Spamordner. 

Bitte beachten Sie folgende Hinweise aus dem Präsidium der DHBW!

Für das kommende Wintersemester 2023/24 erhalten die Studierenden des Erstsemester ein Informationsschreiben bezüglich der Beitragszahlung per Post.

Die höheren Semester werden wie bisher per E-Mail (DHBW Mailkonto) über die anstehende(n) Zahlung(en) informiert. Warten Sie mit der Zahlung unbedingt den Zugang dieser E-Mail (DHBW Mailkonto) ab. Ab dem SoSe 2023 ändert sich das Zahlungsziel und verschiebt sich auf den offiziellen Semesterbeginn im Sommersemester – 01.04!

Sollten Sie den veralteten Beitrag bereits überwiesen haben, prüfen Sie bitte ob Ihnen dieser automatisch zurückgebucht wurde. Falls nicht, übeweisen Sie unbedingt den Differenzbetrag unter dem Ihnen bekannten Verwendungszweck nach. Eine schriftliche Mitteilung diesbezüglich an uns ist nicht notwendig.

Beachten Sie: Der E-Mailversand kann bis zu 3 Tage in Anspruch nehmen. Bei einer eingerichteten Weiterleitung könnte die E-Mail in Ihren Spamordner gelandet sein. 

Für die Zweitstudiengebührenbescheide und Internationale Studiengebührenbescheide erfolgt ein separater Versendungslauf per Post.

Verwaltungskostenbeitrag

In Baden-Württemberg wird für studentenbezogene Verwaltungsdienstleistungen ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 140 Euro zu Beginn eines jeden Studienjahres (1.10.) fällig.

Studierendenwerksbeitrag

Für Dienstleistungen des Studierendenwerks Stuttgart und für die Grundfinanzierung des VVS-StudiTickets (u. a. Semesterkarte für den öffentlichen Nahverkehr in Stuttgart) ist ab dem Sommersemester 2023 pro Semester ein Beitrag von 134,70 Euro fällig.

Zahlungstermine sind stets

  • 1. Oktober für Wintersemester
  • 1. April für Sommersemester

Hinweis zur Ermäßigung des Studierendenwerksbeitrags

Schwerbehinderten Studierenden, die aufgrund ihrer Schwerbehinderteneigenschaft zur kostenlosen Nutzung des Personennahverkehrs berechtigt sind, wird auf Antrag und nach Vorlage des Schwerbehindertenausweises der Beitragsanteil zur Finanzierung des VVS StudiTickets erstattet. Näheres ist der aktuellen Beitragsordnung § 5 des Studierendenwerkes Stuttgart zu entnehmen.

Hinweis zur Rückerstattung des Studierendenwerksbeitrags

Der Studierendenwerksbeitrag kann bei Exmatrikulation auf Antrag (PDF) unter besonderen Bedingungen und Fristen für das betreffende Studienhalbjahr rückerstattet werden. Näheres ist der aktuellen Beitragsordnung § 6 des Studierendenwerkes Stuttgart zu entnehmen.

Studierendenschaftsbeitrag

Die Verfasste Studierendenschaft (im Folgenden Studierendenschaft) der DHBW nimmt als eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und Gliedkörperschaft der DHBW unbeschadet der Zuständigkeiten der DHBW und des standortgebundenen Studierendenwerks Aufgaben nach § 65 Abs. 2 LHG wahr. Um ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen zu können, erhebt die Studierendenschaft gemäß § 65a Abs. 5 Satz 2 LHG unter Berücksichtigung sozialer Belange von ihren Mitgliedern Beiträge nach Maßgabe ihrer Beitragssatzung.

Der zu zahlende Studierendenschaftsbeitrag beträgt 12 Euro für das Studienjahr 2023/2024 und wird zum 01.10.2023 fällig.

Studiengebühren für ein Zweitstudium und für internationale Studierende

Grundsätze zur Zweitstudiengebührenpflicht

Ab dem Wintersemester 2017/18 müssen alle Studierende, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelor- oder Staatsexamensstudiengang) oder in einem zweiten oder in einem weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufnehmen (Zweitstudium), Gebühren in Höhe von 650 Euro pro Semester (Zweitstudiengebühr) bezahlen. Hinzu kommen die bislang schon üblichen Studienbeiträge.

Eine Zweitstudiengebühr wird nicht erhoben, soweit für das Zweitstudium bereits eine Gebühr für Internationale Studierende erhoben wird. Im Ausland erworbene Hochschulabschlüsse bleiben unberücksichtigt.

Der Wechsel von Studienfächern innerhalb eines Studiengangs oder der Wechsel des gesamten Studiengangs ohne Abschluss, führt nicht zur Erhebung einer Zweitstudiengebühr. Dasselbe gilt für das Studium eines Erweiterungsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudienganges.

Für Studierende, die gleichzeitig in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an derselben oder mehreren Hochschulen des Landes eingeschrieben sind (Parallelstudium), wird die Zweitstudiengebührenpflicht erst mit Beginn des auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses eines der Studiengänge folgenden Semesters eintreten; dies gilt nicht für ein Erweiterungsfach im Rahmen eines Lehramtsstudienganges.

Wer aufgrund einer Regelung in einer Studien- oder Prüfungsordnung gleichzeitig an mehreren Hochschulen studieren muss oder kann, ist nur an der Hochschule studiengebührenpflichtig, an welcher der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt.

Möglichkeiten zur Befreiung

Die Befreiungsmöglichkeiten sind in § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 und 7 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) festgelegt.

Von der Studiengebührenpflicht werden auf Antrag befreit, der bis spätestens vor Beginn der Vorlesungszeit (an der DHBW 01.04. bzw. 01.10. eines Jahres) gestellt sein muss:

  • Beurlaubte Studierende, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
  • In der Regel Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX, die sich erheblich studienerschwerend auswirkt.

Sollte eine der vorgenannten Befreiungen vorliegen bzw. erfolgen können, kann eine bereits bezahlte Studiengebühr erstattet werden.

Weitere Befreiungsmöglichkeiten bestehen an der DHBW derzeit nicht.  

Grundsätzlich besteht in Baden-Württemberg seit dem Wintersemester 2017/18 für neu eingeschriebene Internationale Studierende aus Nicht-EU / EWR-Staaten eine Studiengebührenpflicht. Hierzu gibt es jedoch vielfältige Ausnahmen in besonderen Fällen gem. § 5 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG). 

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten der DHBW Lörrach

Mahngebühren

Im Falle einer schriftlichen Mahnung erhebt die Landesoberkasse (LOK) eine Mahngebühr.

Zahlungsverzug

Gemäß § 62 Abs. 2  Nr. 4 Landeshochschulgesetz (LHG) werden Sie exmatrikuliert, wenn Sie der Zahlung nicht fristgerecht nachkommen.

Zahlungsmodalität

Mit Erhalt der Zahlungsinformation werden die Zahlungsmodalitäten und unsere Bankverbindung bekanntgegeben. Bitte zahlen Sie die Studienbeiträge fristgerecht bis zum oben genannten Fälligkeitstermin (maßgeblich ist hier der Zahlungseingang zum Fälligkeitstermin) unter Angabe Ihres persönlichen Verwendungszweckes bzw. Rechnungsnummer auf das Konto ein, das Ihnen per Zahlungsinformation mitgeteilt wurde.

Bei Zahlungen aus dem Ausland können Gebühren anfallen. Bitte berücksichtigen Sie dies entsprechend bei Ihrer Überweisung. Die Gebühren gehen ausschließlich zu Ihren Lasten.

Grundsätzlich erhalten Sie bei Überweisungen an die DHBW Stuttgart einen Verwendungszweck bzw. eine Rechnungsnummer von uns, womit Ihre Zahlung automatisch zugeordnet werden kann. Bitte achten Sie bei Erhalt einer Zahlungsinformation auf den dort angegebenen Verwendungszweck (Rechnungsnummer). Geben Sie bitte unbedingt nur den angegebenen "Verwendungszweck" auf Ihrer Überweisung an, ohne jegliche sonstigen Zusätze bzw. interne Rechnungsnummern und Vermerke.

Hinweis: Verwaltungskostenbeitrag, Studierendenwerksbeitrag und Studierendenschaftsbeitrag können in einem Betrag überwiesen werden.

Ansprechperson