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Beurlaubung vom Studium

Während Ihres Studiums haben Sie die Möglichkeit, sich aus triftigen Gründen für in der Regel maximal zwei Semester vom Studium beurlauben zu lassen. Für die Beurlaubung sind genaue Rahmenbedingungen festgelegt.

Gründe für die Beurlaubung sind

  • Krankheit (es können keine Lehrveranstaltungen besucht bzw. Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden)
  • bei ausländischer Nationalität die Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst
  • die alleinige Pflege oder Versorgung des Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie, eines Verwandten bis zum 2. Grad der Seitenlinie oder einen ersten Grades Verschwägerten, die im Sinne des SGB II hilfsbedürftig sind
  • bevorstehende Niederkunft und die daran anschließende Betreuung des Kindes
  • Schutzzeit entsprechend §§ 3 Abs. 1, 6 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter bzw. § 15 Abs. 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
  • Verbüßung einer Freiheitsstrafe
  • Absolvieren eines Auslandspraktikums während der vorgesehenen Theoriesemesterzeit
  • Sonstige wichtige Gründe

Verfahren

  1. Es wird empfohlen, sich vor der Antragstellung auf Beurlaubung im Service- und Informationszentrum (SIZ) Fakultät Wirtschaft & Studienfachbereich Gesundheit bezüglich der Rahmenbedingungen für eine Beurlaubung beraten zu lassen.
  2. Füllen Sie den Antrag auf Beurlaubung aus und erbringen Sie den entsprechenden Nachweis für den Beurlaubungsgrund.
  3. Ihre Ausbildungsstätte muss ihre Zustimmung (im Hinblick auf die Ausbildungsvergütung und die Verlängerung des Studienvertrages) im Antragsformular bestätigen.
  4. Nachdem der Antrag mit dem Nachweis im SIZ eingegangen ist, werden mit der Studiengangsleitung die Genehmigung und mögliche prüfungsrechtliche Fragen geklärt.
  5. Sie und Ihre Ausbildungsstätte erhalten daraufhin eine Mitteilung, ob der Antrag genehmigt werden konnte.

Fristen

Bitte beachten Sie: Der Beurlaubungsantrag muss vor Semesterbeginn, bei späterem Eintritt des wichtigen Grundes unverzüglich gestellt werden. Beurlaubungen für zurückliegende Semester sind nicht möglich.

Rechte und Pflichten während der Beurlaubung

  • Beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen sowie Hochschuleinrichtungen außer der Bibliothek zu benutzen (Ausnahme: Beurlaubung wegen einer Schutzzeit).
  • Während der Beurlaubung kann in Abstimmung mit der Studiengangsleitung an Wiederholungsprüfungen oder an noch nicht abgeschlossenen Prüfungsleistungen teilgenommen werden.
  • Die Verpflichtung zur Zahlung regelmäßig anfallender Gebühren z. B. Verwaltungskosten-, Studentenwerks- und Studierendenschaftsbeitrag bleibt von der Beurlaubung unberührt.