Gebühren und Beiträge
Unsere Studierenden erhalten die Zahlungsinformation per E-Mail. Bitte prüfen Sie in regelmäßigen Abständen Ihren E-Mail Posteingang und auch Ihren Spamordner.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise aus dem Präsidium der DHBW!
Wichtige Informationen ab dem Wintersemester WiSe 2023/2024:
Bitte bezahlen Sie den Verwaltungskostenbeitrag, den Studierendenwerksbeitrag und den Beitrag zur Verfassten Studierendenschaft erst, wenn Sie von der DHBW eine Zahlungsaufforderung per E-Mail erhalten. Die Nachricht wird Anfang September zugestellt. Bitte prüfen Sie Ihren Posteingang Ihres Mail-Accounts sowie DUALIS-WebClient. Mit dem Versand gilt die E-Mail als zugestellt. Geldeingänge, welche vorher eingehen, werden automatisch zurücküberwiesen. Geben Sie diese Information gegebenenfalls weiter, wenn die Beiträge von Dritten überwiesen werden.
Falls Sie bis zum Semesterbeginn 01.10. oder 01.04. keine Zahlungsaufforderung erhalten haben, melden Sie sich bitte aktiv per E-Mail: gebuehren@hb.dhbw-stuttgart.de
Bitte beachten Sie, dass die Zahlungsinformation ab dem WiSe 2023/2024 ausschließlich elektronisch erfolgt!
Die Erstsemester erhalten das Informationsschreiben, die Zahlungsinformation vom Gebührenmanagement auf Ihr privates E-Mail-Konto, das Sie auf Ihrem Studienvertrag angegeben haben.
Die höheren Semester werden wie bisher die Zahlungsinformation vom Gebührenmanagement auf Ihr Lehre E-Mail-Konto der DHBW Stuttgart Campus Horb erhalten bzw. über die Zahlung(en) informiert.
Beachten Sie: Der E-Mailversand kann bis zu 3 Tage in Anspruch nehmen. Bei einer eingerichteten Weiterleitung könnte die E-Mail in Ihren Spamordner gelandet sein.
Für die Zweitstudiengebührenbescheide und Internationale Studiengebührenbescheide erfolgt ein separater Versendungslauf per Post.
FAQ zu den Studierendenbeiträgen
Verwaltungskostenbeitrag
In Baden-Württemberg wird für studentenbezogene Verwaltungsdienstleistungen ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 140 Euro pro Jahr erhoben. Er ist immer zum 1. Oktober fällig.
Studierendenwerksbeitrag
Für Dienstleistungen des Studierendenwerks Stuttgart ist ab dem Wintersemester 2023/2024 ein Studierendenwerksbeitrag von 86,50 Euro pro Semester fällig.
(Ab dem Wintersemester 2024/2025 ein Beitrag in Höhe von 96,50 Euro.)
Zahlungstermine sind stets
- 1. Oktober für Wintersemester
- 1. April für Sommersemester
Hinweis zur Rückerstattung des Studierendenwerksbeitrags
Der Studierendenwerksbeitrag kann bei Exmatrikulation auf Antrag (PDF) unter besonderen Bedingungen und Fristen für das betreffende Studienhalbjahr rückerstattet werden. Näheres ist der aktuellen Beitragsordnung § 6 des Studierendenwerkes Stuttgart zu entnehmen..
Studierendenschaftsbeitrag
Die Verfasste Studierendenschaft (im Folgenden Studierendenschaft) der DHBW nimmt als eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und Gliedkörperschaft der DHBW unbeschadet der Zuständigkeiten der DHBW und des standortgebundenen Studierendenwerks Aufgaben nach § 65 Abs. 2 LHG wahr. Um ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen zu können, erhebt die Studierendenschaft gemäß § 65a Abs. 5 Satz 2 LHG unter Berücksichtigung sozialer Belange von ihren Mitgliedern Beiträge nach Maßgabe ihrer Beitragssatzung.
Der zu zahlende Studierendenschaftsbeitrag beträgt 12 € und ist zum 01. Oktober jeden Jahres fällig.
Studierendenschaftsbeitrag (Satzungen und Bekanntmachungen)
Studiengebühren für ein Zweitstudium und für internationale Studierende
Grundsätze zur Zweitstudiengebührenpflicht
Ab dem Wintersemester 2017/18 müssen alle Studierende, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelor- oder Staatsexamensstudiengang) oder in einem zweiten oder in einem weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufnehmen (Zweitstudium), Gebühren in Höhe von 650 Euro pro Semester (Zweitstudiengebühr) bezahlen. Hinzu kommen die bislang schon üblichen Studienbeiträge.
Eine Zweitstudiengebühr wird nicht erhoben, soweit für das Zweitstudium bereits eine Gebühr für Internationale Studierende erhoben wird. Im Ausland erworbene Hochschulabschlüsse bleiben unberücksichtigt.
Der Wechsel von Studienfächern innerhalb eines Studiengangs oder der Wechsel des gesamten Studiengangs ohne Abschluss, führt nicht zur Erhebung einer Zweitstudiengebühr. Dasselbe gilt für das Studium eines Erweiterungsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudienganges.
Für Studierende, die gleichzeitig in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an derselben oder mehreren Hochschulen des Landes eingeschrieben sind (Parallelstudium), wird die Zweitstudiengebührenpflicht erst mit Beginn des auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses eines der Studiengänge folgenden Semesters eintreten; dies gilt nicht für ein Erweiterungsfach im Rahmen eines Lehramtsstudienganges.
Wer aufgrund einer Regelung in einer Studien- oder Prüfungsordnung gleichzeitig an mehreren Hochschulen studieren muss oder kann, ist nur an der Hochschule studiengebührenpflichtig, an welcher der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt.
Möglichkeiten zur Befreiung
Die Befreiungsmöglichkeiten sind in § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 und 7 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) festgelegt.
Von der Studiengebührenpflicht werden auf Antrag befreit, der bis spätestens vor Beginn der Vorlesungszeit (an der DHBW 01.04. bzw. 01.10. eines Jahres) gestellt sein muss:
- Beurlaubte Studierende, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
- In der Regel Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX, die sich erheblich studienerschwerend auswirkt.
Sollte eine der vorgenannten Befreiungen vorliegen bzw. erfolgen können, kann eine bereits bezahlte Studiengebühr erstattet werden.
Weitere Befreiungsmöglichkeiten bestehen an der DHBW derzeit nicht.
Grundsätzlich besteht in Baden-Württemberg seit dem Wintersemester 2017/18 für neu eingeschriebene Internationale Studierende aus Nicht-EU / EWR-Staaten eine Studiengebührenpflicht. Hierzu gibt es jedoch vielfältige Ausnahmen in besonderen Fällen gem. § 5 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG).
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten der DHBW Lörrach
Zahlungsmodalitäten
Auf der Zahlungsaufforderung finden Sie alle Informationen, damit Ihre Zahlung an der richtigen Stelle ankommt. Bitte geben Sie auf Ihrer Zahlungsanweisung den Verwendungszweck, Rechnungsnummer, usw. korrekt an. Der Zahlungseingang muss bis spätestens zum Fälligkeitstermin erfolgen.
Bei Zahlungen aus dem Ausland können Gebühren anfallen, die Sie ggf. zusätzlich bezahlen müssen. Bitte berücksichtigen Sie dies entsprechend bei Ihrer Überweisung.
Geben Sie bitte unbedingt nur den angegebenen "Verwendungszweck" auf Ihrer Überweisung an, ohne jegliche sonstigen Zusätze bzw. interne Rechnungsnummern und Vermerke.
Hinweis: Verwaltungskostenbeitrag, Studierendenwerksbeitrag und Studierendenschaftsbeitrag können in einer Zahlung zusammen überwiesen werden.
Mahngebühren
Im Falle einer schriftlichen Mahnung erhebt die Landesoberkasse (LOK) eine Mahngebühr und ggf. einen Säumniszuschlag.
Zahlungsverzug
Gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 4 Landeshochschulgesetz (LHG) werden Sie exmatrikuliert, wenn Sie der Zahlung nicht fristgerecht nachkommen.
Ansprechpersonen
Sengül Turan / Tel.: 07451/521-120 / E-Mail: gebuehren@hb.dhbw-stuttgart.de