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Downloads für Lehrbeauftragte

Die Lehrtätigkeit in Nebentätigkeit ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Es gibt folgende gesetzlich definierten Ausnahmen von der Rentenversicherungspflicht: Die Nebentätigkeit kann von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen sein, wenn die Beschäftigung als geringfügig anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die mit der Nebentätigkeit erzielten Einkünfte 450 € je Monat nicht überschreiten oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Darüber hinaus können gegebenenfalls weitere Ausnahmetatbestände im Einzelfall vorliegen. Die Beitragszahlung und Abklärung mit der Rentenversicherungsanstalt obliegt allein den Lehrbeauftragten bzw. den in Nebentätigkeit lehrenden Hochschullehrer*innen der DHBW.