Zulassungsvoraussetzungen
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Ausbildungsstätte:
Das Unternehmen/ die Einrichtung ist ein Betrieb der Wirtschaft, eine vergleichbare Einrichtung außerhalb der Wirtschaft, insbesondere eine solche der freien Berufe oder eine Einrichtung von einem Träger sozialer Aufgaben.
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Die personelle und sachliche Ausstattung ist geeignet, um die in der Praxisphase des Studiums vorgesehenen Ausbildungsinhalte zu vermitteln.
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Die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte oder Ausbildungsmittel können in der eigenen Ausbildungsstätte in vollem Umfang vermittelt werden.
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Eine Betreuung und Unterstützung der Studierenden nach den Anforderungen der Studien- und Prüfungsordnung ist gewährleistet.
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Ausbildungsverantwortung:
An der Ausbildungsstätte gibt es eine für die Ausbildung verantwortliche Person, die über eine Hochschulausbildung oder eine gleichwertige Qualifikation und über ausreichende Berufserfahrung verfügt (Ausbildungsleiter).
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Der Ausbildungsleiter überträgt die Vermittlung der in der Praxisphase des Studiums vorgesehenen Inhalte funktional oder zeitlich begrenzt auf eine in der Ausbildungsstätte tätige Person (Ausbilder, Anleiter), die die Voraussetzungen ebenfalls erfüllt (Qualifikation, Berufserfahrung).
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Praxisphasen:
Eine Übersicht über die Praxisphasen des Studiums wurde vorgelegt, aus der hervorgeht, inwieweit diese in der Ausbildungsstätte nach den geltenden Richtlinien planmäßig und vollständig durchgeführt werden. Bitte ggfs. nachreichen.
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Mitarbeit:
Die Ausbildungsstätte erklärt sich bereit, an der Gremienarbeit, insbesondere an der Ausbildungsleiterkonferenz bzw. an der Praxisanleiterkonferenz der Studiengänge mitzuwirken.
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Die Ausbildungsstätte ermöglicht ihren Mitarbeitern die Tätigkeit als Lehrbeauftragte sowie als Prüfer und Betreuer von Prüfungsleistungen.
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Die Ausbildungsstätte beteiligt sich am Evaluationsverfahren der Dualen Hochschule nach Maßgabe der Evaluationssatzung in der jeweils gültigen Fassung.
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Sonstiges:
Über das Unternehmen ist kein Insolvenzverfahren eröffnet worden oder eine Gewerbeuntersagung rechtskräftig ausgesprochen oder für vorläufig vollziehbar erklärt worden.
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