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Anerkennung von Hochschulleistungen und Anrechnung von Kenntnissen und Fähigkeiten außerhalb des Hochschulbereichs

Es wird unterschieden zwischen:

  1. Anerkennung von Hochschulleistungen

    Sie haben die Möglichkeit, sich Leistungen aus einem vorausgehenden Hochschulstudium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Universität, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Berufsakademie) anerkennen zu lassen (§ 9 StuPrO).
    Wechseln Sie dazu zum Antrag auf Anerkennung von Hochschulleistungen.
     
  2. Anrechnung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die außerhaIb einer Hochschule erworben wurden (insbesondere in einer beruflichen Ausbildung)

    Sie haben die Möglichkeit, sich Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhaIb einer Hochschule erworben wurden, anrechnen zu lassen.
    Wechseln Sie dazu zum Antrag auf Anrechnung von Leistungen außerhalb von Hochschulen.

Für beide Arten gilt:
Der Antrag ist frühzeitig zu stellen, spätestens ist er vor dem Erstantritt der mit der Anerkennung/Anrechnung zu ersetzenden Studien- und Prüfungsleistung einzureichen. Über den Antrag wird in der Regel innerhalb von sechs Wochen entschieden, wenn die erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden, frühestens jedoch nach der Immatrikulation. 

Erst wenn mit einem Bescheid Ihrem Antrag stattgegeben wurde, sind Sie befreit. Bis dahin müssen Sie an den Lehrveranstaltungen und Prüfungsleistungen teilnehmen.