Bescheinigung bei Krankheitsbedingter Abwesenheit / Krankmeldung
Wenn Sie an einer Prüfung nicht teilnehmen können, besteht die Möglichkeit eines Rücktritts gemäß § 11 Abs. 1 der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung (Studienjahrgänge bis 2024) bzw. § 34 der StuPrO der DHBW (Studienjahrgänge ab 2024).
Ein Rücktritt sollte auch bei längerer Prüfungsunfähigkeit erfolgen (z. B. bei Krankheit mit Abgabeproblemen). Fragen hierzu beantwortet das Prüfungsamt.
Wichtig: Es besteht keine Pflicht zum Rücktritt. Ohne Rücktritt und ohne Teilnahme wird die Prüfung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „nicht bestanden“ bewertet. Ein genehmigter Rücktritt gilt als „nicht unternommen“.
Voraussetzungen laut Studien- und Prüfungsordnung:
- Vorliegen eines wichtigen Grundes
- Unverzügliche Anzeige (Textform)
- Unverzügliche Glaubhaftmachung (z. B. ärztliches Attest, Textform)
Nutzen Sie für die Beantragung des Rücktritts den Antrag (unter „Krankheitsbedingte Abwesenheit bei Prüfungsleistungen“)
Lassen Sie das dort angehängte Attest von Ihrem Arzt ausfüllen und senden den Antrag samt Attest noch am Prüfungstag Ihrer Studiengangsleitung bzw. dem Sekretariat per E-Mail zu und reichen das Original zeitnah nach.
Bescheinigung bei Krankheitsbedingter Abwesenheit / Krankmeldung
Bescheinigung bei Krankheitsbedingter Abwesenheit (Krankmeldungen an Klausur- und Prüfungstagen)
Krankmeldungen an Klausur- und Prüfungstagen müssen vor Klausur-/Prüfungsbeginn per E-Mail im Sekretariat gemeldet werden. Das in diesem Fall erforderliche ärztliche Attest (siehe unten: Formular für die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit) muss unverzüglich vorgelegt werden.
- Hinweise zur krankheitsbedingten Abwesenheit bei Prüfungsleistungen (PDF)
- Antrag für die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit Technik, Wirtschaft, Sozialwesen (PDF) finden Sie unter Krankheitsbedingte Abwesenheit bei Prüfungsleistungen
Krankmeldung
Da es sich an der DHBW um Pflichtveranstaltungen handelt, ist es zwingend notwendig, sich bei Fehlzeiten am ersten Tag per E-Mail im Sekretariat (und per Kopie an den Arbeitgeber / Dualen Partner) abzumelden. Diese Benachrichtigungspflicht bei Fehlzeiten ergibt sich aus Nummer 7.7 Ihres Ausbildungsvertrages.