Das Land Baden-Württemberg beginnt ab sofort alle Unter-65-Jährigen aus der zweiten Priorität der STIKO-Empfehlung zu impfen. Dazu gehören viele medizinische Beschäftigte, Menschen mit einer geistigen Behinderung und nach dem Beschluss der Gesundheitsminister auch das pädagogische Personal in Schulen und Kindertagesstätten. Sie alle werden nun mit dem Impfstoff von AstraZeneca versorgt – deshalb sind aus diesen Gruppen auch nur Menschen im Alter von 18 bis 64 Jahren impfberechtigt.
Folgende Personen im Alter von 18 bis 64 Jahren sind in Baden-Württemberg seit 22. Februar 2021 aus der Stufe 2 der STIKO-Empfehlungen zusätzlich zu den bisherigen Personengruppen der Priorität 1 impfberechtigt:
- Personen mit Down-Syndrom (Trisomie 21)
- Personen mit hohem oder erhöhtem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen
- Krankenhaus- und Praxispersonal (auch Zahnarztpraxen), Heilmittelerbringer (zum Beispiel Physio-, Ergotherapie, Podologie),
- Personal der Blut- und Plasmaspendedienste mit Patientenkontakt,
- Abstrichzentren mit Patientenkontakt,
- Personal des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit Patientenkontakt
- Mitarbeitende der Einsatzdienste von Hausnotrufanbietern,
- Personal in Justizvollzugsanstalten sowie der forensischen Psychiatrie,
- Personal in der stationären Suchtbehandlung beziehungsweise -rehabilitation.
- Umfasst sind jeweils auch Auszubildende und Studierende mit unmittelbarem Patientenkontakt.
- Personen in Institutionen mit einer Demenz oder geistigen Behinderung
- Demenz: grundsätzlich über Verimpfungen nach Priorität 1 gem. § 2 CoronaImpfV in Pflegeheimen abgedeckt
- Geistige Behinderung: in besonderen Wohnformen der Behindertenhilfe sowie in Werkstätten und Förderstätten für behinderte Menschen, in ambulant betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen der Behindertenhilfe
- Tätige in der ambulanten oder stationären Versorgung von Personen mit Demenz oder geistiger Behinderung
- Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, hauptamtlich in Einrichtungen und aufsuchenden Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe und als Schullehrkräfte/Mitarbeitende an Schulen mit unmittelbarem Kontakt zu Kindern/Schülerinnen und Schülern sowie weiteren zu betreuenden Personen tätig sind, sowie die Auszubildenden und Studierenden, die im Rahmen der Ausbildung in entsprechenden Einrichtungen tätig sind. Damit sind zum Beispiel auch Lehrkräfte und Erzieherinnen und Erzieher an SBBZ, Schulsozialpädagogen und vergleichbares Personal gemeint.
Das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg hat zur Impfung und Bescheinigung für das Lehrpersonal, Erzieherinnen und Erzieher sowie in der Kinderbetreuung tätige Personen folgendes ausgeführt (https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/mehr-menschen-in-baden-wuerttemberg-bekommen-ein-impfangebot/?&pk_medium=newsletter&pk_campaign=210223_newsletter_daily&pk_source=newsletter_daily&pk_keyword=corona-impfung):
Impfberechtigt sind Personen, für die mit der Öffnung zurück zum Präsenzschulbetrieb und der Erweiterung der Kindertagesbetreuung ein erhöhtes Expositionsrisiko besteht und ihnen gleichgestellte Personengruppen. Daher sind impfberechtigt aktuell Personen mit unmittelbarem Kontakt zu Kindern/Schülerinnen und Schülern sowie weiteren zu betreuenden Personen. Impfberechtigt im oben genannten Sinne sind auch in aufsuchenden Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen und andere Mitarbeitende an Schulen.
Die Erweiterung des Impfangebotes gilt derzeit NICHT für Lehrende an den Hochschulen!
Inwiefern das Impfangebot für die Hochschulen erweitert werden kann, ist derzeit noch unklar. Sobald uns hier weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie unterrichten.