SCHWERBEHINDERTENVERTRETUNG
Nachfolgend wird statt dem Begriff „Schwerbehinderte(r)“ lediglich die Abkürzung SB verwendet und für die Schwerbehindertenvertretung SBV.
Die Aufgaben der Vertrauensperson der Schwerbehinderten, oft auch als Vertrauensmann oder Vertrauensfrau der SB bezeichnet oder als SB-Vertreter, ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX.
Das alte Schwerbehindertengesetz gibt es in seiner ursprünglichen Form nicht mehr, sondern es wurde mit Änderungen in das SGB IX integriert.
Ein Teil der Aufgaben der Vertrauensperson der SB ist es, die an der Dienststelle beschäftigten Schwerbehinderten in allen arbeitsrelevanten Belangen zu unterstützen und gegebenenfalls die nötige Hilfe zu leisten. Dies verlangt nicht nur soziale und organisatorische Kompetenzen, sondern schließt auch juristische Grundkenntnisse mit ein. Hat die Vertrauensperson der SB noch technische Grundkenntnisse, ist dies eine gute Voraussetzung, die die Arbeit mit dem Integrationsfachdienst vereinfacht, wenn zum Beispiel technische Hilfen für die verschiedenartigsten Behinderungen notwendig sind.
Dies ist jedoch nur ein kleiner Teil der Aufgaben, den die SBV erfüllt.
Weitere Arbeitsschwerpunkte sind unter anderem:
- Hilfe und Unterstützung bei der Antragstellung (hier sieht man ganz deutlich, dass die Arbeit auch Nichtbehinderte mit einschließt)
- Beteiligung an Einstellungsverfahren, von der Verwaltungsangestellten bis zum Studiengangsleiter, sofern sich SB beworben haben. Dazu gehört auch, darauf zu achten, dass schwerbehinderte Bewerber eingeladen werden (§ 82 SGB IX)
- Damit eng verbunden ist ebenso, darauf einzuwirken, dass der Arbeitgeber die vorgeschriebene Pflichtquote erfüllt (§ 71 SGB IX)
- Zusammenarbeit mit verschiedenen Ämtern: Integrationsamt (s.o.), Arbeitsagenturen, Rententrägern usw.
- Zusammenarbeit mit dem örtlichen Personalrat. (Anmerkung: Auch der Personalrat hat die Aufgabe, die Eingliederung SB zu fördern - § 93 SGB IX)
- Prävention laut § 84 SGB IX
- Umsetzung und Fortschreibung der Integrationsvereinbarung (§ 83 SGB IX)
Ausblick: Was wird noch auf die SBV zukommen?
Im Zuge des AGG (Allgemeines Gleichstellungsgesetz) ist es wahrscheinlich, dass zukünftig zwischen „Schwerbehinderten“ und „Behinderten“ nicht mehr unterschieden wird. Dann vertritt die SBV auch die Belange aller Behinderten.
Vertrauensperson für Schwerbehinderte
Dipl.-Ing. (FH) Günter Schneider [1] / Tel.: 0711/6673-4570 / E-Mail: gs@dhbw-stuttgart.de
Stellvertreterin
Bianca König [2] / Tel.: 0711/1849-757 / E-Mail: koenig@dhbw-stuttgart.de
Stellvertreterin am Campus Horb
Claudia Amtmann [3] / Tel.: 07451/521-130 / E-Mail: c.amtmann@hb.dhbw-stuttgart.de